01 | Informationen
Toilettenräume in Schwimmhallen müssen in aus- reichender Anzahl vorhanden sein.
Es bestehen folgende Beschaffenheitsanforderungen
an Toilettenräume:
- Ein Toilettenraum soll nicht mehr als 10 Toiletten- zellen und 10 Bedürfnisstände enthalten.
- Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen
von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m be- tragen. Bei unvollständig abgetrennten Toiletten- zellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante
der Trenn- wände oder Türen ein Abstand von 0,10
bis höchstens 0,15 m nicht überschritten werden.
- Bedürfnisstände und Fenster müssen in Toiletten- räumen so angeordnet sein, dass sie vom Zugang
aus nicht eingesehen werden können.
- Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toi- lettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat.
- Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen lässt (z. B. keramische Fliesen, Kunststoffe).
- Toilettenzellen müssen absperrbar sein und eine Wasserspülung haben.
Bei einer barrierefreien Gestaltung sind besondere Anforderungen an die Ausstattung von Toiletten- räumen zu berücksichtigen.