01 | Informationen
Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von
2,00 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Ver- letzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.
Ecken und Kanten von Wänden und Stützen dürfen bis zu einer Höhe
von 2,00 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt
sein. Ecken und Kanten von Wänden und Stützen gelten als nicht
scharfkantig, wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind:
- bei Stahl- und Holzausführungen mit gerundeten (Radius > 2 mm)
oder entsprechend gefasten Kanten,
- bei Beton- und Mauerwerksausführung mit gebrochenen oder
gerundeten Kanten,
- bei Putzausführung mit gerundeten Eckputzschienen.
Wände und Stützen sollten gegenüber anderen Bauteilen kontrastreich gestaltet sein. Unterschiedliche Farben für die Stockwerke oder Trakte erleichtern die Orientierung. Extrem helle und extrem dunkle Farben sind zu vermeiden.